VCP-MV e.V.

Willkommen beim VCP-MV e.V.

 

Liebe VCP Mitglieder und Mitstreiter,

so einige werden sich nach der Neuwahl des e. V. Gremiums gefragt haben wozu wir denn eigentlich das auch noch brauchen. In den letzten Jahren sind wir wenig in Erscheinung getreten, nur ohne e.V. ist halt keine Vereinsarbeit möglich.

Mit anderen Worten unsere Arbeit dient dazu eine Gerichtskörperschaft zu bilden die dafür sorgt das wir Fördermittel beantragen können und die Möglichkeit haben einen Hauptamtlichen anzustellen.

Also nehmen wir Euch den ganzen bürokratischen Kram, ohne den es in unserem Land nun einmal nicht geht, ab.

Außerdem ist es natürlich eine Plattform für uns, nicht mehr ganz taufrische, Euch weiterhin ein paar Ratschläge geben zu können? Nein natürlich geht es uns hauptsächlich darum weiterhin im Sinne des VCP MV tätig zu sein. Im Moment besteht Euer e.V. aus dem Vorsitzenden Andreas Lange (Stamm Dabel) , der stellvertretenden Vorsitzenden Kirsten Deike (Stamm Waren), Klaus-Peter Kozian (Stamm Rambow), dem Beisitzer Philipp Bartel (Stamm Lübz) und dem Schriftführer Martin Wichmann (Stamm Lübz).

Solltet Ihr also Fragen haben die rechtliche Probleme, Förderanträge und oder Versicherungen betreffen so sind wir Eure Ansprechpartner.

Gut Pfad
Euer e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder – VCP – des Landes Mecklenburg-Vorpommern e.V.“Er hat seinen Sitz in Dabel (Parchim)

§ 2 Zweck des Vereins

1.Der Verein unterstützt und fördert die Jugendarbeit in der evangelischen Jugend mit dem Ziel koedukativer Arbeit auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus sowie des internationalen Pfadfindertums.
2.Er steht der christlichen Pfadfinderarbeit (VCP) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vor allem zur rechtlichen Absicherung seiner Aktivitäten, für die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und zur Regelung seiner Finanzangelegenheiten zur Verfügung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 (§§ 51 ff AO).

2.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Der Verein erstrebt durch seine Tätigkeit keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Eintragungen
 

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Parchim unter der Nummer VR 326 eingetragen.


§ 6 Mitgliedschaft

1.In den Verein können auf Antrag natürliche Personen, die die Ziele des VCP vertreten, aufgenommen werden.

2.Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

3.Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Mitgliedsbeiträge regelt die Mitgliederversammlung.

4.Von den Mitgliedern werden Kapitalanteile oder Sacheinlagen nicht entgegengenommen.

5.Die Mitglieder haben kein Recht am Vereinsvermögen.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur mit eingeschriebenem Brief und einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende erklärt werden.


§ 8 Organe

1.Organe des Vereins sind:
der Vorstand:
er besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/-in
dem/der Kassierer/-in
mindestens einem/-ner Beisitzer/-in.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
der Mitgliederversammlung.

2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist gerichtlich und außergerichtlich allein vetretungsberechtigt.

3.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4.Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte auch nach Ablauf der Wahlzeit weiter, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.


§ 9 Mitgliederversammlung

1.Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen unverzüglich einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält, oder 1/3 der Mitglieder sie beantragt.

2.Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladungen haben schriftlich so zu erfolgen, dass zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem der Sitzung mindestens 2 Wochen liegen. In der Einladung ist die vom Vorstand erstellt Tagesordnung mitzuteilen.

3.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist und mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 3 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4.Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5.Über das Ergebnis und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern spätestens 8 Wochen nach der Versammlung vorliegen muß.


§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes
- den Haushaltsplan
- die Wahl eines Revisors für das laufende Geschäftsjahr.
- alle weitreichenden und grundsätzlichen Angelegenheiten
- die Auflösung des Vereins.
2.In dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, ohne dass der Verein einen Nachteil erleidet, kann der Vorstand selbständig handeln. Solche Beschlüsse sind in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 11 Satzungsänderung

1.Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2.Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Falls die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, muß binnen 2 Wochen zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Einladung muß mindestens eine Woche vor der Versammlung zugestellt werden. Die 2. Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden ist erforderlich.


§ 12 Auflösung

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den VCP e.V. Kassel, der verpflichtet ist, das Vereinsvermögen für die Zwecke der VCP-Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden.